Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht erfolgreich gegen unzureichende Preisangaben bei Lidl vor

2025-04-10    HaiPress

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat erfolgreich gegen Lidl geklagt. Der Vorwurf: In einem Werbeprospekt wurde der Preis eines Produkts ausschließlich für Nutzer:innen der Lidl Plus-App deutlich angegeben – der reguläre Preis für alle anderen war nicht erkennbar und auch ein Grundpreis für alle war nicht angegeben. Dagegen reichte die Verbraucherzentrale Klage ein – mit Erfolg: Lidl muss künftig in allen Prospekten Gesamtpreis und Grundpreis für alle Verbraucher:innen angeben.

Im Zentrum des Falls standen „Metzgerfrisch Premium Lammlachse in Gewürzmarinade“,die Lidl für 5,50 Euro bewarb – allerdings nur für Nutzer:innen der firmeneigenen Rabatt-App. Lediglich ein kleiner,durchgestrichener Preis von 7 Euro stand zusätzlich darüber. Unklar blieb,welcher Preis für Kund:innen ohne App gilt. Auch der gesetzlich vorgeschriebene Grundpreis wurde nur zum App-Preis angegeben.

Ein Verbraucher beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale,nachdem er im Vertrauen auf den beworbenen Preis die Ware gekauft hatte – und an der Kasse mehr zahlen musste. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auf einen Blick erkennen können,was ein Produkt kostet – egal,ob mit oder ohne App“,sagt Gabriele Bernhardt,Leiterin der Stabsstelle Recht. „Der durchgestrichene Preis ohne Erklärung sorgt nur für Verwirrung und nicht für Transparenz. Lidl missachtet mit solcher Werbung die Informationsverpflichtungen der Preisangabenverordnung.“

Lidl zunächst uneinsichtig

Die Verbraucherzentrale mahnte Lidl wegen der falschen Preisangabe ab,jedoch zeigte sich Lidl uneinsichtig und gab keine Unterlassungserklärung ab. In Folge erhob die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Heilbronn. Noch vor der mündlichen Verhandlung einigte man sich auf einen Vergleich: Lidl verpflichtet sich,künftig in allen gedruckten Werbeprospekten bei allen Produkten den Gesamtpreis und den Grundpreis deutlich anzugeben,der für alle Verbraucher:innen gilt – und nicht ausschließlich den Preis für App-Nutzer:innen.

Ärger rund um Apps und Preisangaben

Die Verbraucherzentrale verzeichnet in den letzten Jahren zunehmend Beschwerden und Anfragen rund um Rabatte,Preisangaben und Rabatt-Apps. Erst kürzlich ging sie erfolgreich gegen andere Rabattwerbungen von Lidl im Zusammenhang mit der unverbindlichen Preisempfehlung und undurchsichtigen Vergleichspreisen vor. Gegen die Rewe-App,bei der ein Rabatt in Form eines „Bonus“ gewährt wird,den man bei einem späteren Einkauf einlösen kann,läuft ebenfalls eine Klage,weil der Gesamtpreis für die Ware gegenüber den App-Nutzer:innen nicht angegeben wurde.

PM Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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